Veröffentlicht am 2. Oktober 2019

2. Deutscher Pflege-Rechts-Tag: Erfahrungen aus der Beratung der AK zu den Pflegestärkungsgesetzen I-III

Wegweiser Pflegestärkungsgesetze
Beim 2. Deutschen Pflege-Rechts-Tag der Arbeiterwohlfahrt am 17. September 2019 in Saarbrücken stellten Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes und AK-Pflegereferent Andreas Dörr unter der Leitfrage “ Pflegestärkungsgesetze I-III – Hat sich die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie in der Pflege Beschäftigten verbessert?“ die Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Beratung der Arbeitskammer vor.

Dabei gingen sie zunächst auf die Historie der Pflegegesetze sowie der begleitenden Arbeitsrechtsgesetze ein und stellten im Anschluss nacheinander die Pflegestärkungsgesetze I bis III mit den jeweils wichtigsten Neuerungen vor. Im Mittelpunkt stand hierbei die Frage, inwiefern aus Sicht der Sozial- und Arbeitsrechtsberatung  mit Blick auf die familiäre und arbeitsrechtliche Situation die Ziele der drei Gesetze erreicht wurden.

Diese sind im Einzelnen:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für zu Pflegende und die Pflegepersonen
  • Ausrichtung der Pflegeleistungen an den Bedürfnissen der Leistungsempfänger
  • Ausweitung des Personenkreises
  • Stärkung der kommunalen Verantwortung

2014 – Pflegestärkungsgesetz I

Vor der Einführung des ersten Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2014 gab es für Betroffene, die mit einer Pflegesituation konfrontiert waren, kaum die Möglichkeit Familie, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Dies führte nicht selten dazu, dass Betroffene ihre Arbeitszeit deutlich reduzierten oder gar kündigten.

Das erste Pflegestärkungsgesetz brachte erstmalig eine Reihe von Erleichterungen für pflegende Angehörige. Dazu zählten nicht nur mehr Leistungen sondern auch bessere Informationen. Gleichzeitig machte sich bei der Arbeitskammer ein steigender Beratungsbedarf sowohl bei Privatpersonen als auch bei Gewerkschaften, Selbsthilfegruppen und Betriebs-oder Personalräten bemerkbar. Insbesondere in Hinblick auf die Frage, wie Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnen Pflege und Beruf  vereinbaren können.

2015 – Pflegestärkungsgesetz II

Mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes und der Ablösung der bis dato geltenden drei Pflegstufen durch fünf Pflegegrade wandelte sich auch die Definition der Pflegebedürftigkeit. Neben körperlichen Beeinträchtigungen wurden nun auch kognitive Einschränkungen stärker berücksichtigt, was vor allem Demenzkranken zugute kam.

Nichtsdestotrotz sind die Kriterien bei der Erstellung von Pflegegutachten häufig nicht nachvollziehbar für Betroffene, was bei der Arbeitskammer zu einem Anstieg der individuellen Anfragen zu Pflegegutachten führte. Zugleich ließen sich Betroffene vermehrt zur  Gestaltung der häuslichen Pflege in Teil- oder Familienpflegezeit sowie zu den Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (Home-Office, mobiler Arbeitsplatz etc.) beraten. Auch Multiplikatoren wie Gewerkschaften, Selbsthilfegruppen, Betriebs- und Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte wendeten sich weiterhin zunehmend an die Arbeitskammer.

2016 – Pflegestärkungsgesetz III

Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz fand schließlich eine insgesamt positive Entwicklung für die Pflegebedürftigen und die pflegenden Angehörigen statt. Allerdings kommen die Leistungen bei den Pflegbedürftigen nur an, wenn Beratung erfolgt und die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit erhalten, Familie, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren. Ebenso wichtig ist die Sicherung der Altersvorsorge von pflegenden Angehörigen.

Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die oben genannten Ziele teilweise erreicht wurden. Dazu haben die begleitenden arbeitsrechtlichen Gesetze (Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz , Brückenteilzeit, Flexi-Rente)  wesentlich mit beigetragen.

Zur weiteren Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen und Ihrer Angehörigen wären folgende Maßnahmen wünschenswert:

  • Ausweitung der Freistellungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
  • Zusammenzuführung des Pflegezeit- und des Familienpflegezeitgesetzes
  • Erleichterungen hinsichtlich der Beantragung von Darlehen

Wichtig ist vor allem, Betroffenen eine Anlaufstelle zu bieten, die zu Themen wie Leistungen der Pflegeversicherung sowie der Krankenkasse, zum Schwerbehindertenrecht, zu arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten bei der Antragsstellung und beim Widerspruch berät und bei der Koordination im Hinblick auf die Leistungsträger unterstützt. Bei der Arbeitskammer erhalten betroffene Arbeitnehmer aus dem Saarland all diese Beratungsleistungen aus einer Hand, ganz gleich, ob es sich um pflegende Angehörige oder Multiplikatoren handelt.

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