Haftungsrechtliche Fragen im Arbeitsverhältnis
Kommt es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Sach- oder Personenschäden, stellt sich die Frage nach der Haftung. Inwiefern beruflich Pflegende bei fehlerhafter Durchführung oder Unterlassen einer notwendigen Pflegemaßnahme oder bei einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug haftbar gemacht werden können, regeln die allgemeinen Grundsätze zur Haftung im Arbeitsverhältnis.
Grundsätzlich gilt für alle Sach- um Personenschäden, die im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstehen, eine innerbetriebliche Haftungsbeschränkung der Arbeitnehmer/-innen. Das bedeutet konkret, dass die Haftung sich nach dem Grad des Verschuldens richtet. Zwischen folgenden Schweregraden wird hierbei unterschieden:
Leichte Fahrlässigkeit
Liegt ein ganz geringes Verschulden vor, spricht man von leichter Fahrlässigkeit. Bei solchen Schäden ist eine Arbeitnehmerhaftung ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein/e Arbeitnehmer/-in sich unter starkem Druck in einer Notsituation, in der für planvolle Überlegungen keine Zeit mehr bleibt, falsch verhält.
Normale Fahrlässigkeit
Handelt ein/e Arbeitnehmer/-in fahrlässig, so gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden jeweils zur Hälfte tragen (sogenannte „Quotierung“). Liegt ein Mitverschulden des Arbeitgebers vor, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzpflicht auf Arbeitnehmerseite führen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pflegefehler auf mangelhafter Organisation beruht (z.B. personelle Unterbesetzung, ungenügende Wartung medizinischer Geräte, unzureichende Schulung des Personals) oder bei Überlassung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs.
Bei Schäden an einem Dienstfahrzeug beschränkt sich die Arbeitnehmerhaftung in der Regel auf die in der Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber keine Vollkaskoversicherung für Dienstfahrzeuge abgeschlossen hat.
Außerdem werden auch das Verhältnis des Einkommens zur Schadenshöhe sowie die Höhe des Risikos eines Schadenseintritts berücksichtigt.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit führt normalerweise zu einer uneingeschränkten Arbeitnehmerhaftung, es wird aber auch hier ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitsgebers berücksichtigt. Handelt ein/e Arbeitnehmer/-in vorsätzlich, so führt dies immer zu einer uneingeschränkten Haftung.
Informationen und Kontakt
Weitere Informationen zu haftungsrechtlichen Fragen sowie eine Reihe von Beispielen finden Sie im AK-Info-Faltblatt Haftungsrechtliche Fragen im Arbeitsverhältnis.
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