Veröffentlicht am 13. August 2021

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Um Pflegegeld oder Sachleistung von der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es notwendig einen Antrag bei der Kranken- und Pflegekasse zu stellen. Wir hatten in unserem letzten Blogbeitrag berichtet, wie das funktioniert und was es zu beachten gibt. Heute geht es um die Pflege und Betreuung von Angehörigen und was man tun kann, wenn nicht immer alles nach Plan verläuft.


Die Pflege und Betreuung des Angehörigen übernehmen viele zunächst selbst, bis sich eine passende Lösung gefunden hat. Kommt ein ungeplantes Ereignis, dass es unmöglich macht, den Angehörigen weiter zu betreuen, muss eine schnelle Lösung her. Für solche Fälle kann man ab dem Pflegegrad 2 den Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei der Pflegeversicherung geltend machen.

Dank dem zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz ist es möglich, sich im Falle einer familiären Pflegesituation von der Arbeit freistellen zu lassen. Das können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehende Beschäftigte, also etwa Heimarbeitende beanspruchen.
Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle der Pflegezeit: die Kurzzeit- oder auch Verhinderungspflege und die längere Pflegezeit (darüber berichten wir im nächsten Beitrag) bis zur Dauer von sechs Monaten. Grundsätzliche Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen, siehe Gesetz über die Pflegezeit § 7 Absatz 3 (PflegezeitG).

Kurzzeitpflege

  • Anspruch ab Pflegerad 2 bis 5
  • Maximal 4 Wochen im Jahr
  • Aufenthalt in einer Einrichtung oder auch Reha Klinik möglich.
  • Bis zu 1612 Euro pro Jahr werden bezahlt, in Kombination Verhinderungspflege bis zu 3.224 Euro, allerdings nicht mehr.
  • 50 Prozent des Pflegegeldes werden weitergezahlt.
  • in Kombination mit der Verhinderungspflege insgesamt maximal auf 8 Wochen begrenzt.

Verhinderungspflege

  • Anspruch ab Pflegerad 2 bis 5
  • Bis zu 6 Wochen im Jahr
  • Versorgung durch Pflegedienste, Verwandte, Nachbarn.
  • Bis zu 1612 Euro werden bezahlt, in Kombination Kurzzeitpflege 2.418 Euro.
  • Kann mit bis zu 50 % Leistungsanspruch aus der Kurzzeitpflege kombiniert werden.

Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad als Übergangspflege

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Menschen, die vorübergehend pflegebedürftig sind, (Beispielsweise durch einen Unfall, bei schwerer Krankheit oder nach Krankenhausaufenthalt für höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr, wenn häusliche Krankenpflege nicht ausreicht.) die Möglichkeit Kurzzeitpflege zu beantragen. Der Anspruch auf Übergangspflege ist im § 39c SGB V geregelt, Kurzzeitpflege mit Pflegegrad ist im § 42 SGB XI.
Diese Übergangspflege umfasst die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung und häusliche Pflege, bzw. eine Haushaltshilfe für Diejenigen, die zu Hause versorgt werden können.
Beantragen können Menschen, die allein sind und Menschen, die Ihre Angehörigen pflegen, allerdings selbst während dieser Zeit pflegebedürftig erkrankt sind.

  • Kurzeitpflege ohne Pflegegrad wird von der Krankenkasse, nicht von der Pflegekasse bezahlt.
  • Einen Zuschuss von der Krankenkasse gibt es nur für Pflegekosten, gehen die über die Leistung der Krankenkasse hinaus muss der Rest vom Patienten selbst gezahlt werden.
  • Unter Umständen kann über das Sozialamt eine weitere Bezuschussung ermöglicht werden, falls der Patient die Kosten nicht begleichen kann.

Achtung!
Wer die Leistungen aus einem Bereich nicht vollständig nutzt, kann sich das anrechnen lassen. Die Leistungen können kombiniert werden.

Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind nicht abgedeckt. Allerdings besteht hier die Möglichkeit den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro heranzuziehen, sofern dieser noch nicht verbraucht wurde.

Weitere Informationen zu Thema finden Sie unter:

Pflegezeitgesetz_web.pdf (arbeitskammer.de)
Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (bundesgesundheitsministerium.de)

Bei Fragen zum Thema Pflege und Beruf, soziale Absicherung und Rechtsfragen wenden Sie sich an: pflege@arbeitskammer.de


Quellen:

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad ist als Kassenleistung möglich (pflege-durch-angehoerige.de)
www.vdk.de

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