Veröffentlicht am 26. März 2025

Stellungnahme der AK zur Änderung des Saarl. Krankenhausgesetzes (SKHG) sowie zur Änderung des Saarl. Heilberufekammergesetzes (SHKG)

Die Reform des Krankenhaus- und Heilberufekammergesetzes im Saarland ist ein notwendiger Schritt, um die Krankenhausplanung zukunftssicher zu gestalten und an neue Herausforderungen anzupassen.

Die stärkere Orientierung an Qualitätskriterien und die Einführung eines flexiblen Planungsmodells sind zu begrüßen. Allerdings wird die Umsetzung von den betroffenen Einrichtungen Engagement und Anpassungsfähigkeit verlangen.

Daher nimmt die Arbeitskammer des Saarlandes wie folgt Stellung:

Im Allgemeinen:

Die Novellierung des SKHG erfolgt im Kontext einer veränderten Krankenhausplanung auf Bundesebene. Die Arbeitskammer unterstützt die Anpassung der Krankenhausversorgung im Saarland an neue Standards, äußert jedoch Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Beschäftigten und die langfristige Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung.

1. Auswirkungen auf die Beschäftigten

a) Einrichtung von Beauftragten für Demenz (§ 6b SKHG)

Die Arbeitskammer begrüßt die Einführung eines Beauftragten für Demenz in Krankenhäusern zur Verbesserung der Versorgungsqualität. Es ist jedoch wichtig, dass dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung des bereits stark beanspruchten Personals führt und ausreichende finanzielle sowie personelle Ressourcen für Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden.

b) Qualitäts- und Strukturanforderungen(§ 22 Abs. 3a SKHG)

Die landeseigenen Qualitäts- und Strukturanforderungen zur Sicherstellung einer hochwertigen Patientenversorgung sind positiv, dürfen jedoch nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsverdichtung für die Beschäftigten führen. Es ist wichtig, gleichzeitig Maßnahmen zur Personalgewinnung und -bindung zu ergreifen.

2. Anpassungen im Heilberufekammergesetz

Die Anpassungen im SHKG, insbesondere zu Weiterbildungsstätten und Befugniserteilungen, können die Qualität der medizinischen Weiterbildung verbessern. Es ist jedoch wichtig, dass die neuen Anforderungen keine zusätzlichen Hürden für angehende Fachkräfte schaffen und die Anerkennung von Weiterbildungen aus anderen Bundesländern unbürokratisch erfolgt.

3. Auswirkungen auf die Krankenhausversorgung

a) Planung nach Leistungsgruppen statt Bettenzahlen

Die Abkehr von der Krankenhausplanung auf Basis von Bettenzahlen hin zu Leistungsgruppen bietet Chancen, eine effizientere Verteilung medizinischer Leistungen sicherzustellen. Die Arbeitskammer fordert jedoch, dass hierbei die Bedarfe der Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Regionen, nicht vernachlässigt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass durch die Neuzuordnung von Leistungsgruppen keine ungewollten Versorgungslücken entstehen.

b) Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen(§ 29 SKHG)

Die Einbindung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen in die Krankenhausplanung kann die Schnittstellen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessern, insbesondere in der Notfallversorgung und bei chronischen Erkrankungen. Die Arbeitskammer fordert klare Vorgaben zur Finanzierung und personellen Ausstattung dieser Einrichtungen, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Diese Verzahnung ist ein wichtiger Schritt, um den Herausforderungen des demografischen Wandels und der steigenden Krankheitslast zu begegnen. Der Erfolg hängt jedoch von effektiver Koordination und ausreichenden Ressourcen ab.

4. Krankenhausplanung

Der Gesetzentwurf zur Krankenhausplanung im Saarland überarbeitet die bisherige Planung nach Bettenzahlen und strukturiert sie neu nach Leistungsgruppen. Ziel ist eine genauere Bedarfsanalyse, Vermeidung von Über- und Doppelversorgungen sowie frühzeitige Erkennung von Versorgungsengpässen. Mindeststandards für Leistungsgruppen sollen die Qualität der medizinischen Versorgung verbessern. Die Planung wird dynamisch gestaltet, um schnell auf Veränderungen im Versorgungsbedarf reagieren zu können, und strebt eine engere Verzahnung zwischen stationären und ambulanten Strukturen an. Die Arbeitskammer begrüßt diese Reformen, warnt jedoch vor einer möglichen Reduzierung des Versorgungsangebots in strukturschwachen Regionen und fordert eine flächendeckende, wohnortnahe Versorgung für alle Bürger.

5. Finanzierung der Krankenhausreform

Die Finanzierung der Krankenhausreform erfolgt durch Landesmittel, Bundeszuschüsse und Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Neue Leistungsgruppen und Qualitätsanforderungen sollen durch Vorhaltebudgets finanziert werden, um eine bedarfsgerechte Mittelvergabe zu gewährleisten. Zudem wird eine Umstellung von der Bettenfinanzierung auf die Finanzierung anhand von Soll- und Planfallzahlen angestrebt, um die wirtschaftliche Steuerung der Krankenhäuser zu verbessern und Fehlanreize zu reduzieren. Die Arbeitskammer betont, dass ausreichende Mittel notwendig sind, um eine nachhaltige und flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Außerdem muss die Investitionskostenfinanzierung durch das Land ausgebaut werden, um Modernisierungen zu ermöglichen. Eine reine Kostenverlagerung oder Leistungskürzungen dürfen nicht Ziel der Reform sein.

6. Fazit und Forderungen

Die Arbeitskammer unterstützt grundsätzlich die Zielsetzungen des Gesetzentwurfs, weist jedoch auf folgende zentrale Forderungen hin:

  • Sicherstellung einer bedarfsgerechten Personal- und Finanzierungsplanung, um zusätzliche Belastungen für die Beschäftigten zu vermeiden.
  • Gewährleistung der flächendeckenden , wohnortnahen Versorgung auch in ländlichen Gebieten
  • Klare Regelungen zur Finanzierung und Ausstattung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen.
  • Präzisierung der Qualitäts- und Strukturanforderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen und personellen Realitäten.
  • Unbürokratische Anerkennung von Weiterbildungen zur Sicherstellung der Fachkräfteentwicklung.
  • Die Arbeitskammer fordert, dass diese Aspekte im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt un erforderliche Anpassungen vorgenommen werden.

Zur Stellungnahme der Arbeitskammer des Saarlandes zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) sowie zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG)

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