Veröffentlicht am 2. Dezember 2022

Berufskrankheiten- Eine Sensibilisierung für Risiken am Arbeitsplatz ist enorm wichtig

Was sind Berufskrankheiten?

„Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Menschen durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden.“

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht.

Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden.
(Quelle: BMAS – Was sind Berufskrankheiten? )

Andrej Kessler ist Referent für Arbeitsschutz und Arbeitsorganisation bei der Arbeitskammer und hat das Thema mal genauer beleuchtet:

 

Jahr für Jahr werden bundesweit über 200.000 Anzeigen auf die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) gestellt. Nur etwas mehr als die Hälfte dieser Anträge werden anerkannt. Jährlich sterben in Deutschland mehr als 2.000 Menschen an den Folgen einer anerkannten Berufskrankheit.1 Wie hoch die Anzahl der Betroffenen ist, die aus Unwissenheit oder Leichtfertigkeit keinen Antrag stellen, ist unbekannt.
Als Voraussetzung zur Einleitung eines Anerkennungsverfahrens ist die „Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit“ notwendig. Diese kann durch Betriebsärztinnen sowie behandelnde Ärzte, den Beschäftigten selbst, den Arbeitgeber oder auch durch eine andere Person, gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gestellt werden. Zu beachten ist, dass nicht jede mit der Arbeit zusammenhängende Krankheit zugleich eine Berufskrankheit ist (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Als BK kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die in der Berufskrankheiten‑Verordnung (BKV) gelistet sind. Ausnahmefälle in der Anerkennung sind aber dennoch möglich. Eine ordentliche Dokumentationsstruktur im Betrieb ist hier essenziell wichtig, aber auch ein eigenständig geführtes Tagebuch durch den Beschäftigten über durchgeführte Tätigkeiten kann im Verfahrensfall zur Belastungsermittlung herangezogen werden.

Beschäftigte brauchen fachkundige Beratung

Wichtig für Betroffene: Mit der Novellierung der BKV im Jahr 2021 entfällt der Unterlassungszwang. Zuvor wurden Erkrankungen nur anerkannt, wenn die Beschäftigten die Tätigkeit, die als Ursache für die BK erkannt worden ist, aufgegeben haben. Das hatte nicht selten zur Folge, dass viele Betroffene aus ihrem Beruf ausgeschieden sind oder gerade aus Angst vor dieser Situation zulasten ihrer Gesundheit weitergearbeitet haben.
Die Anerkennung einer SARS-Cov-2-Infektion als BK ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und im Labor, aber auch in Berufsgruppen mit einem vergleichbaren Infektionsrisiko bekommen in der Regel leichter die Anerkennung einer BK. Infektionskrankheiten sind auch die mitunter am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten, gefolgt von Lärmschwerhörigkeit, Asbestose und Hautkrebs durch UV-Strahlung.
Insbesondere Asbest und asbesthaltige Materialien sind immer noch in vielen Altbauten und Industriehallen vorzufinden. Beschäftigte können diesen alveolengängigen Faserstäuben oft unwissentlich bei der Arbeit ausgesetzt sein.2 Im Ergebnis steht Asbestose immer noch an der Spitze der Berufskrankheiten, mit einem tödlich verlaufenden Krankheitsbild, obwohl Asbest seit fast 30 Jahren verboten ist. Die Ursache hierfür liegt in der langen Latenzzeit zwischen dem Kontakt mit Asbest und dem Ausbruch einer Erkrankung.
Die Sensibilisierung der Beschäftigten für Risiken am Arbeitsplatz, vor allem bei Expositionen mit krebserzeugenden Stoffen, ist enorm wichtig. Beschäftigte benötigen einen Zugang zur fachkundigen Beratung und Aufklärung. So stehen Betroffenen im medizinischen und juristischen Anerkennungsverfahren oft alleine da und können lang zurückliegende Arbeitsbelastungen oft nur schwer nachweisen. Die AK unterstützt hier ihre Mitglieder und bietet im Rahmen des Beratungsprojekts BASaar die notwendige Beratung zu Berufskrankheiten an.

Viele Grüße aus dem Referat Internet

 

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