Veröffentlicht am 19. Februar 2021

Covid-19-Erkrankung bei Pflegekräften –Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) besteht die Möglichkeit, die COVID-19-Erkrankung von Beschäftigten im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Beschäftigte sowie ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in medizinischen Einrichtungen oder Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen.

Welche Voraussetzungen genau das sind, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden, erläutert die DGUV und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte.

Folgende drei Voraussetzungen müssen unbedingt vorliegen:

  • 1. Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,
  • 2. es müssen relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten vorliegen und
  • 3. es muss ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test vorliegen.

Was muss ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass ich mich mit Covid-19 infiziert habe:

Beschäftigte, die sich vermutlich bei der Pflege von an Covid-19 Erkrankten infiziert haben, besprechen sich am besten mit dem behandelnden ÄrztInnen oder dem BetriebsärztInnen. Diese leiten die Anzeige einer Berufskrankheit an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger weiter. Betroffene Beschäftigte können dies aber auch selbst tun. Ein formloses Schreiben reicht dazu aus. Das erforderliche Verfahren zur Klärung und Anerkennung wird dann vom zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Gang gesetzt. Wird eine Berufserkrankung anerkannt, so übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten in einem gesetzlich festgelegten Rahmen.

Covid-19 als Arbeitsunfall:

Von einem Arbeitsunfall sprechen wir dann, wenn sich eine Person nachweislich an einer mit dem Coronavirus infizierten Person im beruflichen Umfeld angesteckt hat, mit der sie einen intensiven Kontakt hatte. Also länger als 15 Minuten und wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte, z. B. bei der gemeinsamen Pflege von Patienten. Ist es jedoch nicht möglich, eine infizierte Person auszumachen, dann kann für die Anerkennung im Einzelfall auch ausreichen, dass sich im Betrieb eine größere Anzahl an nachweislich infizierten Personen aufgehalten haben.

Pflegekräfte, die keinen Kontakt zu mit Covid-19 infizierten Patienten hatten und sich trotzdem im Betrieb angesteckt haben, können dies auch als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Dabei ist der direkte Kontakt zu an Covid-19 erkrankten Patienten nicht von Belang.

Ist die Ursache der Erkrankung nicht eindeutig durch das berufliche Umfeld zu erklären oder stehen bereits Infektionsfälle im privaten Bereich im Vordergrund, kann kein Arbeitsunfall anerkannt werden.

Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte im Gesundheitswesen finden Sie auf unserer Internetseite.

COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen | DGUV Publikationen

Quelle:
COVID-19 als Berufskrankheit: DIVI und DGUV informieren

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