GPVG – Die wichtigsten Neuerungen & Regelungen in der Pflege
Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wurde im letzten Jahr beschlossen.
Wir informieren euch nachfolgend über die wichtigsten Neuerungen und Regelungen in der Pflege 2021
Die gesetzliche Krankenversicherung
Durch die Corona-Pandemie wurde eine Wirtschaftskrise ausgelöst, die zu gravierenden Mindereinnahmen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geführt hat und es werden auch im Jahr 2021 erhebliche Mindereinnahmen bei der GKV sowie zusätzliche Mehrausgaben erwartet. Um die finanzielle Stabilität der GKV fortan zu gewährleisten, zahlt der Bund einen Zuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Millionen Euro. So bleiben die Beiträge weitgehend stabil. Zusätzlich werden einmalig 8 Milliarden Euro aus den Finanzreserven der Krankenkassen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt. Das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven wird ausgeweitet. So wird gewährleistet, dass bei allen Krankenkassen ausreichende Finanzreserven verbleiben, um unerwartete Ausgabensteigerungen im Jahr 2021 auffangen zu können.
Vollstationäre Altenpflege – Zukunftsorientierte Personalausstattung
Die Sicherung einer ausreichenden Anzahl an Pflegefach- und Hilfskräften in vollstationären Pflegeinrichtungen ist eine gewichtige gesellschaftspolitische Aufgabe in den kommenden Jahren. Ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen hat gezeigt, dass in der vollstationären Altenpflege deutlich mehr Pflegehilfskräfte benötigt werden als angenommen. Als erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, welches eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften erfordert, werden nun 20.000 Stellen für Pflegehilfskräfte geschaffen. Die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Somit entsteht keine finanzielle Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen. Ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen soll diese Entwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens begleiten.
Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige
Das vereinfachte Verfahren, dass nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung vom Medizinischen Dienst oder einem von den Pflegekassen beauftragten Gutachter empfohlene Hilfsmittel automatisch als beantragt galten, war zunächst nur bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis sehr bewährt, wurde entfristet und gilt damit dauerhaft.
Die Anhebung des Höchstbetrags für Verbrauchshilfsmittel auf 60 Euro pro Monat verlängert sich bis zum 31. März 2021.
Pflegeunterstützungsgeld
Der Ausbau des Pflegeunterstützungsgeldes wird bis Ende März 2021 verlängert. Für die Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld. Dieses soll den Ausfall des Entgeltes abmildern, sofern der Arbeitgeber nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund Gesetzes zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich prinzipiell nach der Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes und soll ungefähr 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen unverzüglich beantragt werden.
Beratungsbesuche/ Begutachtungen des Medizinischen Dienstes
Bei Beratungsbesuchen für Pflegegeldempfänger sollen ebenfalls bis Ende März 2021 digitale Möglichkeiten noch stärker berücksichtigt werden und können weiter per Telefon, digital oder per Videokonferenz ermöglicht werden.
Leistungsbeiträge
Die im Jahr 2019 nicht verbrauchten Leistungsbeträge des Entlastungsbetrags können in den Zeitraum bis zum 31. März 2021 übertragen werden.
Bessere Versorgung von Schwangeren durch zusätzliches Personal in den Kliniken
Die Versorgung von Schwangeren durch Hebammen fällt regional sehr unterschiedlich aus. Um Personalmangel durch Belastungsspitzen besonders in Großstädten zu vermeiden, soll die stationäre Hebammenversorgung in der Geburtshilfe durch zusätzliches Personal verbessert werden. Ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) wurde aufgelegt, dass etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen ermöglicht.
Weitere Regelungen
- Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, wird auch im ländlichen Raum ermöglicht, von der zusätzlichen Finanzierung gemäß § 5 Absatz 2a Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG ) ab dem Jahr 2021 zu profitieren, wenn Sie die Voraussetzungen für den Sicherstellungszuschlag erfüllen. Als Versorgungsrelevant hinsichtlich der Sicherstellung galten bisher Fachabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe. Neu dazu kommt jetzt die Kinder- und Jugendmedizin. Um den Sicherstellungszuschlag zu erfüllen, müssen die Krankenhäuser in einer dieser Abteilungen ein Versorgungsdefizit nachweisen. Außerdem müssen sie zusätzlich gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen und den Anforderungen der Basisnotfallversorgung für Kinder genügen. Ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge erfüllt werden, prüft dann die zuständige Landesbehörde. Mit gestaffelten Zuschlägen nach Anzahl der Fachabteilung wird somit ergänzend der Erhalt basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen sowie bedarfsnotwendiger Krankenhausstrukturen gefördert.
- Krankenkassen erhalten erweiterte Möglichkeit für Selektivverträge. Es wurde geregelt, dass sich Krankenkassen im Rahmen der besonderen Versorgung bei Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen Dritter bedienen dürfen, um regionalen Bedürfnissen besser gerecht zu werden. So werden neue Möglichkeiten zur Bildung von sozialleistungsträgerübergreifenden Netzwerken und zur zielgerichteten Berücksichtigung regionaler Bedarfe geschaffen. Gleichzeitig wird es den Krankenkassen erleichtert, durch den Innovationsfonds der Bundesregierung geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
- Der Pflege-Schutzschirm wird verlängert. Die bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies gilt unter anderem für die Kostenerstattungsregelungen. Stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste sowie Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag haben hier die Möglichkeit, ihre Mehrausgaben und Mindereinnahmen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, erstattet zu bekommen.
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln soll zukünftig verstärkt über digitale Möglichkeiten abgewickelt werden. Beispielsweise bei der Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnis.
Quellen:
- Drucksache 19/23483 (bundesgesundheitsministerium.de)
- Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (bundesgesundheitsministerium.de)
- Verlängerung des Pflege-Schutzschirms im Rahmen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz | VDAB Sonderseite
- Pflegefall_akut_web_2018.pdf (arbeitskammer.de)
- KVB-Internet – Aktuelles – Begutachtung durch MEDICPROOF wieder digital (bund.de)
- Sicherstellung: Mehr Geld für die Kinder- und Jugendmedizin: AOK Gesundheitspartner