Veröffentlicht am 6. August 2020

Infektionszahlen mit Covid-19 liegen bei Beschäftigten im Gesundheitswesen über dem Bevölkerungsdurchschnitt

Medizinische Einrichtungen meldeten dem Robert-Koch-Institut (RKI) im Juni 13.377 an Covid-19 erkrankte Beschäftigte. Das waren deutlich mehr als im Mai mit 9.885 Meldungen.

Ähnlich sieht die Entwicklung bei den Infektionen von Beschäftigten aus Betreuungseinrichtungen aus (Mai 7.433, Juni 9.623). 72% der Fälle betrafen erwartungsgemäß Frauen, denn es handelt sich in erster Linie um frauendominierte Berufsgruppen. Das Durchschnittsalter lag bei 41 Jahren.

Diesen Trend bestätigen auch die bisherigen Zahlen zu Covid-19 bedingten Arbeitsunfähigkeitstagen von AOK-Versicherten. Eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK hierzu zeigte, dass im Analysezeitraum zwischen März und Mai die Krankmeldungen unter Altenpflegerinnen mehr als das 2,5fache über dem Durchschnittswert lagen. Von 100.000 versicherten Beschäftigten waren 1.283 Altenpflegekräfte wegen Covid-19 krank gemeldet. Die Zahl der Krankenhausbehandlungen von Altenpflegekräften mit dieser Diagnose lag bei 157 Personen je 100.000 Versicherte– der Vergleichswert aller AOK-Mitglieder liegt bei 91.

Noch ist das Wissen über die Verbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen unter Beschäftigten im Gesundheitswesen relativ gering, da nur sehr wenige Daten zur Verfügung stehen. Diese Lücke muss insbesondere im Hinblick auf Anerkennung einer Berufskrankheit möglichst schnell geschlossen werden. Hierzu sind flächendeckende sowie wiederkehrende Tests auf Covid-19 bei den betroffenen Beschäftigten dringend geboten. Beschäftigte im Gesundheitswesen sollten unbedingt die Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Anspruch nehmen. So können gezielt Arbeitsschutzmaßnahmen ermittelt und auch Anzeigen auf eine Berufskrankheit zügig gestellt werden.

Beschäftigte die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit SARS-CoV-2 infizieren – oder bereits infiziert haben – sollten dies unbedingt anzeigen, denn Covid-19 kann nicht nur akut die Gesundheit gefährden, sondern auch später zu Gesundheitsbeschwerden führen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat zur Erfassung der SARS-CoV-2-Fälle eine eigenes Erfassungssystem eingerichtet hat. Meldepflicht besteht, wenn die Krankheit diagnostiziert wurde oder wenn der begründete Verdacht auf Vorliegen von Covid-19 besteht. Entsprechende Meldungen erhöhen die Chance eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen.

Die Berufskrankheit (BK) 3101, unter die Covid-19 fällt, gilt für Beschäftigte der folgenden vier Branchen beziehungsweise Tätigkeiten:

  • Gesundheitswesen
  • Wohlfahrt
  • Labor und
  • Tätigkeiten, bei denen ein erhöhtes, mit dem Gesundheitswesen vergleichbares Infektionsrisiko besteht (Merkblatt BK 3101)

Bei allen anderen Verdachtsfällen wird geprüft, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Weitere Infos unter: www.arbeitskammer.de

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