Veröffentlicht am 20. August 2021

Pflegezeit – Die wichtigsten Regelungen

Dank dem am 01.07.2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist es den Beschäftigten möglich, sich im Falle einer familiären Pflegesituation von der Arbeit freistellen zu lassen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 15. Januar 2015, wurden die bereits bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verbessert und miteinander verflochten.

Wer kann die Pflegezeit beantragen?

Das können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehende Beschäftigte, also etwa Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte. Für Bundesbeamte und Soldaten wurden die Regelungen zu den Freistellungen im Wesentlichen übertragen. Für Selbstständige gelten die Regeln nicht.

  • Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist möglich in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, das ist gesetzlich festgelegt.
  • Auf die 6-monatige Pflegezeit besteht Rechtsanspruch. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
  • Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss durch Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) oder der Pflegekasse nachgewiesen werden.
  • Die Pflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.
  • Geschwister können die Pflegezeit gleichzeitig beantragen. Die Pflegetätigkeiten können geteilt oder nacheinander übernommen werden.

Wann kann man Pflegezeit beantragen?

Die Pflegezeit kann für die Pflege von nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld beantragt werden. Dazu gehören Ehegatten, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Stiefeltern, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie deren Lebenspartner und Geschwister der Lebenspartner.

Ebenso kann auch eine Freistellung bis zu 6 Monaten oder bis zu 24 Monaten vollständig oder teilweise beantragt werden, wenn ein minderjähriger naher Angehöriger pflegebedürftig geworden ist. Die Betreuung kann zu Hause, in einer externen Einrichtung oder im Wechsel erfolgen.
Auch für eine im Ausland lebende Person, die gepflegt werden muss, kann die Freistellung beantragt werden, sofern diese in der häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Wie lange kann Pflegezeit in Anspruch genommen werden? Ist eine Verlängerung möglich und welche Ausnahmen gibt es?

Die Pflegezeit ist begrenzt auf maximal 6 Monate. Während der teilweisen oder kompletten Freistellung besteht der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Aber Achtung! Der Anspruch besteht nur bei  Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Werden in kleineren Unternehmen allerdings freiwillige Vereinbarungen über die Pflegezeit getroffen, haben die Beschäftigten ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

  • Die Pflegezeit kann für denselben Angehörigen nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Zusätzliche Unterstützung durch einen Pflegedienst ist nicht ausgeschlossen.
  • Wurde eine Pflegezeit von weniger als 6 Monaten beantragt und reicht diese doch nicht aus, kann sie entsprechend (auf 6 Monate) verlängert werden, vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt zu. Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit haben Beschäftigte dann, wenn ein Wechsel der Pflegeperson zwar vorgesehen war, aber nicht stattfinden kann.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Allerdings darf die Gesamtdauer der Befreiung 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos aneinander anschließen. Die jeweiligen Fristen und Ansprüche sind je nach Unternehmensgröße zu beachten.
  • Außerdem: Es besteht die Möglichkeit, eine Auszeit von bis zu drei Monaten zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu nehmen. Ein Pflegerad ist hier nicht erforderlich. Ein zinsloses Darlehen kann auch hier in Anspruch genommen werden. Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, während der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen.

Wann endet die Pflegezeit?

Die Pflegezeit endet spätestens nach 6 Monaten nach dem Ende der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen, oder wenn er stirbt. Ab diesem Zeitpunkt endet die Pflegzeit nach 4 Wochen.

  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden.
  • Die Pflegezeit kann nur frühzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
  • Nach Beendigung der Pflegezeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen werden.

Wie wirkt sich die Pflegezeit auf den Urlaubsanspruch aus?

Urlaubstage entstehen auch während der Pflegezeit. Der Arbeitgeber hat allerdings die Option, den Erholungsurlaub, der dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel zu kürzen.

Gibt es Förderungen zur Unterstützung?

Beschäftigte können beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen. Um Einkommenseinbußen abzufedern wird das Darlehen in individuell berechneten und entsprechend adaptierten monatlichen Raten ausbezahlt. Nach Ende der Pflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Darin enthalten ist auch eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Fälligkeit der Rückzahlung hinausschieben und es besteht die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Wo kann man das Darlehen beantragen?

Link zum Beantragen eines zinslosen Darlehens: Formular Bewilligung eines zinslosen Darlehens (wege-zur-pflege.de)
Außerdem: Für die Pflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt!

Besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz?

Während der Inanspruchnahme der Pflegezeit besteht für Beschäftigte ein Sonderkündigungsschutz: Von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit.

In unserem nächsten Blogbeitrag werden wir Sie über das Familienpflegezeitgesetz informieren und Ihnen einige nützliche Tools an die Hand geben, die Ihnen Ihren Pflegalltag erleichtern.

Bei Fragen zum Pflegezeitgesetz wenden Sie sich an: pflege@arbeitskammer.de

Viele Grüße,
Referat Pflege


Quellen:
AK-Faltblatt zum Pflegezeitgesetz (arbeitskammer.de)
BMFSFJ – Broschüre: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Familienpflegezeit: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

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