Veröffentlicht am 4. Juli 2022

Stellungnahme der Arbeitskammer des Saarlandes zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung – Prüfungsordnung- über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/ zum Heilerziehungspfleger

Die Arbeitskammer des Saarlandes bedankt sich für die Einladung zur externen Anhörung durch das Ministerium für Bildung und Kultur zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung – Prüfungsordnung, über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/ zum Heilerziehungspfleger.

Heilerziehungspfleger/- innen sind sozialpädagogisch, heilpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkräfte, die in stationären und teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten und als selbstständige Unternehmer bei Menschen mit Behinderungen tätig sind.

Das zeitgemäße Aufgabenverständnis der Heilerziehungspflege umfasst die Erziehung, Begleitung, Assistenz, Beratung, Unterstützung, Bildung und Pflege von Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen in ihrem Lebensumfeld. Zur geplanten Änderung der Verordnung nimmt die Arbeitskammer wie folgt Stellung:

 

Im Allgemeinen:

Seit Jahren besteht auch im Saarland ein Fachkräftemangel in der Eingliederungshilfe sowie in allen relevanten Pflegebereichen. Aufgrund der schlechteren Bedingungen in dieser Ausbildung (Schulgeldpflicht und fehlende Ausbildungsvergütung) gegenüber der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen bewerben sich immer weniger junge Menschen für das Berufsbild Heilerziehungspflege.

Die anspruchsvolle verantwortliche Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erfordert eine hohe Qualität in der Ausbildung. Es werden Kompetenzen vermittelt nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) auf Niveau 6. Die Überarbeitung der Prüfungsordnung wird daher von der Arbeitskammer begrüßt.

Gleichermaßen wird begrüßt, dass beabsichtigt ist, vergleichbare Vorleistungen wie zum Beispiel ein freiwillig soziales Jahr, Fachoberschule oder Bundesfreiwilligendienst anzuerkennen und anzurechnen. Dies trägt dazu bei, die Attraktivität der Ausbildung für potenzielle Auszubildende zu steigern.

Da Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger Fachkräfte für Menschen mit Beeinträchtigungen aller Altersgruppen sind, hielten wir es jedoch für notwendig, für diese auch eine Anerkennung als Fachkraft in inklusiven Angeboten vorzusehen.

Dadurch würde, im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sichergestellt.

Bisher nicht oder nicht ausreichend vorgesehen, aber unverzichtbare Bestandteile zur Steigerung der Attraktivität der Ausbildung sind, aus Sicht der Arbeitskammer, eine gesetzlich verankerte Kostenfreiheit der Ausbildung, der gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die Steigerung der Durchlässigkeit und die Verankerung einheitlicher Qualitätsstandards

 

Im Besonderen:

Zu § 9, Absatz 1, Nummer 3 b) und c) neue Fassung:

b)

Es ist richtig, dass hier eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht anerkannt wird. Zusätzlich müsste aber auch vorgesehen werden, dass die Pflegeassistenzausbildung, welche ja nur 23 Monate dauert, anerkannt wird, oder zumindest die daraus erbrachte einjährige einschlägige Tätigkeit, analog zum freiwilligen sozialen Jahr anerkannt wird. Dadurch werden die Zugangsvoraussetzungen für diese Personengruppen erleichtert, welche schon berufspraktische Erfahrung haben. Dies sollte bei der angedachten Änderung der Prüfungsordnung aus Sicht der Arbeitskammer berücksichtigt werden.

c)

Die unter diesem Buchstaben genannten Voraussetzungen sind positiv zu bewerten. Durch eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung, in Verbindung mit einer einschlägigen mindestens sechswöchigen praktischen Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Heilerziehungspflege, werden die Hürden zur Meldung der ersten Teilprüfung gesenkt. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, den Beruf der Heilerziehungspflege und die Zugangsvoraussetzungen mit anderen Berufsabschlüssen durchlässiger zu gestalten. Das ist ein wesentlicher Schritt zur Steigerung der Attraktivität der Ausbildung.

Zu § 9, Absatz 1, Nummer 3 angefügter Satz

auch positiv anzumerken ist es, dass neben den Voraussetzungen einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung auch der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung zukünftig ebenfalls anerkannt werden soll.

 

Zu Anlage 1:

b) Nummer 3, Ausbildungsinhalte:

Da die Anforderungen an die Heilerziehungspflege steigen, begrüßt die Arbeitskammer, dass sich die Ausbildungsinhalte und der Umfang der inhaltlichen Ausbildung an der genannten Rahmenvereinbarung über Fachschulen sowie dem kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern an Fachschulen (KMK) richten.

 

 

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