Veröffentlicht am 28. September 2021

Stellungnahme der Arbeitskammer zur Änderung der Verordnung zur Durchfüh­rung der Weiterbildung – Praxisanleiterin oder Praxisanlei­ter für Gesundheitsfachberufe

Das letztmalig im August 2018 geänderte Verordnung zur Durchführung der Weiter­bildung – Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe muss an ak­tuelle bundesrechtliche gesetzliche Änderungen und Entwicklungen angepasst wer­den.

Hierbei zu nennen ist beispielsweise das Pflegeberufegesetz (PflBG), das zu­letzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBI. 1 S. 274) geändert worden ist. Aber auch die Anpassungen an die Pandemielage und die bundesrechtli­chen Vorgaben zur Ausbildung als Pflegefachkraft‘, Hebamme und Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter machen eine Überarbeitung notwendig.

Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben erhöht sich die berufspädagogische Zu­satzqualifikation um 100 Stunden auf ein Gesamtvolumen von 300 statt bisher 200 Stunden. Ebenso werden die Regelungen zur Fortbildungspflicht von 24 Stunden jährlich aufgenommen.

Die Anpassungen der Funktionsweiterbildung sollen diese insgesamt attraktiver, zeit­gemäßer und flexibler gestalten und die Qualität in der Ausbildung weiter steigern.

Im Grundsatz werden die in dem vorliegenden Entwurf getroffenen Regelungen von der Arbeitskammer begrüßt.

Im Besonderen:

Im Folgenden nehmen wir zu einzelnen Regelungen Stellung und regen an, die hier aufgeführten Änderungen in die Verordnung aufzunehmen bzw. die Verordnung ent­sprechend anzupassen. Artikel 1:

Zu § 1, Absatz 2, konsolidierte Fassung:

Hier ist die Doppelung bezüglich der Worte „Absatz 2″ zu entfernen.

Zu § 7 Absatz 5:

Im § 5 geht es um eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Modulprüfung auf Antrag. Auch mit Blick auf die Entwicklungen innerhalb der pande­mischen Lage, erscheint es sinnvoll zu überdenken, hier eine Härtefallklausel einzu­fügen. Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne sollte die Möglichkeit zu einer weiteren Wiederholungsprüfung in Betracht gezogen werden. Auf der Grundlage eines Härtefallantrages könnte gegebenenfalls die Prü­fungskommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde entscheiden, ob eine zu prüfende Person zu einem dritten Prüfungsversuch zugelassen wird. Die Re­gelungen des § 16 dieser Verordnung sind auch im Hinblick auf die §§ 8, 9 und 10 aus Sicht der Arbeitskammer nicht umfassend genug.

Zu § 8 Absatz 8:

Wie bereits zum § 7 angemerkt, ist es auch bei der Durchführung der staatlichen Prü­fung und ihren Prüfungsteilen sinnvoll das Einfügen einer Härtefall-Klausel zu über­denken.

Zu § 9 Absatz 2:

Hier eine Anmerkung: Gemäß Nummer 11. Buchstabe c) der hier vorliegenden Ände­rungsverordnung sind in der konsolidierten Fassung der Verordnung die Worte „Das Landesamt für Soziales“ durch die Worte „Die nach § 13 zuständige Behörde“ zu er­setzen.

Zu § 10 Absatz 2:

Im Absatz 2 Nummer 2. sowie den Sätzen 3 und 4 wird die „regelmäßige Teilnahme“ definiert. Diese wird als gegeben angesehen, wenn nicht mehr als zehn Prozent Fehlzeiten – auch durch Attest belegt – entstanden sind. Auch hier wird die Notwen­digkeit der Einfügung einer Härtefallklausel gesehen. Gegebenenfalls könnte die Möglichkeit zur Nacharbeit im Sinne eines Härtefallantrags aufgenommen worden. Dies insbesondere für den Fall einer schweren Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne. Dieser Härtefallantrag sollte von der Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde geprüft werden.

Zu der Anlage 3:

In der Anlage 3 sind nach dem Wort „Artikel“ die Rautezeichen durch die Ziffer„ 1″ zu ersetzen.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf.

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