Stellungnahme der Arbeitskammer zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung – Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe
Das letztmalig im August 2018 geänderte Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung – Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe muss an aktuelle bundesrechtliche gesetzliche Änderungen und Entwicklungen angepasst werden.
Hierbei zu nennen ist beispielsweise das Pflegeberufegesetz (PflBG), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBI. 1 S. 274) geändert worden ist. Aber auch die Anpassungen an die Pandemielage und die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung als Pflegefachkraft‘, Hebamme und Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter machen eine Überarbeitung notwendig.
Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben erhöht sich die berufspädagogische Zusatzqualifikation um 100 Stunden auf ein Gesamtvolumen von 300 statt bisher 200 Stunden. Ebenso werden die Regelungen zur Fortbildungspflicht von 24 Stunden jährlich aufgenommen.
Die Anpassungen der Funktionsweiterbildung sollen diese insgesamt attraktiver, zeitgemäßer und flexibler gestalten und die Qualität in der Ausbildung weiter steigern.
Im Grundsatz werden die in dem vorliegenden Entwurf getroffenen Regelungen von der Arbeitskammer begrüßt.
Im Besonderen:
Im Folgenden nehmen wir zu einzelnen Regelungen Stellung und regen an, die hier aufgeführten Änderungen in die Verordnung aufzunehmen bzw. die Verordnung entsprechend anzupassen. Artikel 1:
Zu § 1, Absatz 2, konsolidierte Fassung:
Hier ist die Doppelung bezüglich der Worte „Absatz 2″ zu entfernen.
Zu § 7 Absatz 5:
Im § 5 geht es um eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Modulprüfung auf Antrag. Auch mit Blick auf die Entwicklungen innerhalb der pandemischen Lage, erscheint es sinnvoll zu überdenken, hier eine Härtefallklausel einzufügen. Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne sollte die Möglichkeit zu einer weiteren Wiederholungsprüfung in Betracht gezogen werden. Auf der Grundlage eines Härtefallantrages könnte gegebenenfalls die Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde entscheiden, ob eine zu prüfende Person zu einem dritten Prüfungsversuch zugelassen wird. Die Regelungen des § 16 dieser Verordnung sind auch im Hinblick auf die §§ 8, 9 und 10 aus Sicht der Arbeitskammer nicht umfassend genug.
Zu § 8 Absatz 8:
Wie bereits zum § 7 angemerkt, ist es auch bei der Durchführung der staatlichen Prüfung und ihren Prüfungsteilen sinnvoll das Einfügen einer Härtefall-Klausel zu überdenken.
Zu § 9 Absatz 2:
Hier eine Anmerkung: Gemäß Nummer 11. Buchstabe c) der hier vorliegenden Änderungsverordnung sind in der konsolidierten Fassung der Verordnung die Worte „Das Landesamt für Soziales“ durch die Worte „Die nach § 13 zuständige Behörde“ zu ersetzen.
Zu § 10 Absatz 2:
Im Absatz 2 Nummer 2. sowie den Sätzen 3 und 4 wird die „regelmäßige Teilnahme“ definiert. Diese wird als gegeben angesehen, wenn nicht mehr als zehn Prozent Fehlzeiten – auch durch Attest belegt – entstanden sind. Auch hier wird die Notwendigkeit der Einfügung einer Härtefallklausel gesehen. Gegebenenfalls könnte die Möglichkeit zur Nacharbeit im Sinne eines Härtefallantrags aufgenommen worden. Dies insbesondere für den Fall einer schweren Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne. Dieser Härtefallantrag sollte von der Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde geprüft werden.
Zu der Anlage 3:
In der Anlage 3 sind nach dem Wort „Artikel“ die Rautezeichen durch die Ziffer„ 1″ zu ersetzen.
Wir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf.
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