Veröffentlicht am 28. April 2023

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege

Die Arbeitskammer des Saarlandes bedankt sich für die Einladung zur externen Anhörung durch das Ministerium für Bildung und Kultur zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege und nimmt wie folgt Stellung.

Im Allgemeinen

Seit Jahren besteht auch im Saarland ein Fachkräftemangel in der Eingliederungshilfe und in relevanten Pflegebereichen. Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine Ausbildung in der Heilerziehungspflege. Im Unterschied zu anderen Gesundheitsfachberufen zählt die Heilerziehungspflege zu den wenigen Ausbildungsgängen, für die Schulgeld erhoben und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die anspruchsvolle und vielseitige Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erfordert einen hohen Qualifikationsrahmen (DQR) auf Niveau 6.
Die Absicht eine Berufsfachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege einzuführen, wird von der Arbeitskammer begrüßt.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung kann die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin Schwerpunkt Heilerziehungspflege“ getragen werden.

Auch Personen mit Hauptschulabschluss haben Zugang zu dieser Berufsausbildung. Durch diese Veränderung haben mehr Jugendliche die Möglichkeit, sich für diese Ausbildung zu entscheiden. Die Absolventinnen und Absolventen als staatlich geprüfte Sozialassistenten Schwerpunkt Heilerziehungspflege stehen dem Arbeitsmarkt direkt zur Verfügung.
Auch bei nicht bestandener Abschlussprüfung und einem im Anschluss absolvierten Praktikum von mindestens 675 Stunden, erhalten Personen die Berufsbezeichnung „Fachgehilfin Heilerziehungspflege/ Fachgehilfe Heilerziehungspflege“ und können ebenfalls sofort eingesetzt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss besteht allerdings auch die Möglichkeit in die Fachausbildung zum/zur staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger/in einzusteigen. Dadurch kann dem Fachkräftemangel in diesem Bereich entgegengewirkt werden, was die Arbeitskammer als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung wertet.

Heilerziehungspfleger/-innen sind sozialpädagogisch-, heilpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkräfte, die in stationären und teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten und als selbstständige Unternehmer bei Menschen mit Behinderung tätig sind. Das zeitgemäße Aufgabenverständnis der Heilerziehungspflege umfasst die Erziehung, Begleitung, Assistenz, Beratung, Unterstützung, Bildung und Pflege von Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen in ihrem Lebensumfeld.
Mit dem Bildungsgang der Berufsfachschule für Heilerziehungspflege, wird ein neues Berufsfeld in diesem Berufsbild geschaffen, die sogenannte Assistenz bei erfolgreichem Abschluss. Auch bei nicht erfolgreichem Abschluss kann die Berufsbezeichnung der Fachgehilfin/ des Fachgehilfen erteilt werden. Damit einhergehend muss auch das Arbeitsgebiet dieser zwei neuen Berufsfelder definiert und entsprechende Vergütungsrichtlinien gefunden werden.

Im Einzelnen

Zu Artikel II § 1 Absatz 2 (Betroffene Schulen)

Im Absatz 2 wird geregelt, dass die Verordnung auch Anwendung auf anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft findet. In diesem Zusammenhang möchte die Arbeitskammer in der Verordnung eine deutliche Klarstellung zur Begrifflichkeit der Ersatzschule in freier Trägerschaft, beziehungsweise, dass damit auch die privaten Ergänzungsschulen wie zum Beispiel die Fachschule der SHG-Bildung oder der Lebenshilfe gemeint sind.
Aus Sicht der Arbeitskammer sind die Fachschulen für Heilerziehungspflege (private Ergänzungsschulen) prädestiniert als Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege, da diese fachlich auch vom pädagogischen Personal schon gut dafür aufgestellt sind.

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege

Im Themenportal Pflege finden Sie alle weiteren Stellungnahmen der Arbeitskammer

 

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