Veröffentlicht am 3. September 2021

Vorsorge-Vollmacht, Betreuungs- und Patienten-Verfügung

In unserem heutigen Blog-Beitrag wollen wir thematisch an die vorherige Beitragsreihe zum Pflegezeitgesetz anknüpfen und über die Themen Notfallmappe, Vorsorge-Vollmacht, sowie Betreuungs- und Patienten-Verfügung in drei Teilen informieren.

Viele Menschen treffen im Laufe des Lebens Vorkehrungen, die für die eigene Pflegesituation relevant sind. Kommt die Pflegesituation unverhofft durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit und ist man dadurch kurz- oder langfristig selbst handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage seinen Willen zu äußern und Entscheidungen über medizinische Behandlung und rechtliche Angelegenheiten eigenständig zu treffen, ist es gut, wenn man durch verschiedene Vollmachten Bestimmungen und den eigenen Willen festgelegt hat.

Folgende Vorsorge-Dokumente können dazu genutzt werden:


Teil 1: Die Vorsorge- Vollmacht

In einer Vorsorge-Vollmacht werden, vorsorglich für den Fall, dass sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können, eine oder mehrere Vertrauenspersonen von Ihnen benannt. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse sowie spezielle Anweisungen weiterzugeben und selbst zu bestimmen.

Die von Ihnen benannte Person handelt umfassend oder aber nur in bestimmten Bereichen, wie gesundheitliche oder finanzielle Angelegenheiten, nach Ihrem Willen. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren kann somit vermieden werden. Trotzdem sollte man aufmerksam sein: Die Entscheidungen und Handlungen des Bevollmächtigten werden nicht gerichtlich überprüft! Die Vollmacht sollte also nur an eine absolute Vertrauensperson überschrieben werden.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, bei denen die bevollmächtigte Person immer die Zustimmung des Betreuungsgerichtes benötigt!

1. Fall: Lebensgefahr

Heilbehandlungen, medizinische Eingriffe, Untersuchungen, bei denen für Sie Lebensgefahr besteht, darf die von Ihnen bevollmächtigte Person nicht zustimmen!

2. Fall: Geschlossene Unterbringung

Auch wenn die Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung zu Ihrem Schutz notwendig ist, benötigt die von Ihnen bestellte Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

3. Fall: Organspende

Hier genügt einen Vollmacht- bzw. Generalvollmacht nicht. Das Gesetz verlangt hier, dass diese Befugnisse ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt wurden. Auch hier braucht es die zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Eine schriftliche Abfassung der Vollmacht ist notwendig und kann handschriftlich, maschinell, durch Vordrucke oder durch eine andere Person festgehalten werden. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift dürfen nicht fehlen.
  • In einigen ausländischen Staaten dürfen bevollmächtigte Personen nur Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln, die explizit benannt wurden.
  • Eine genau Bezeichnung und präzise Angaben zu was der Einzelne in einer Vollmacht ermächtigt wird, ist grundsätzlich zu empfehlen.
  • Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen oder lebensgefährliche Eingriffe, sowie in einer Patienten- Verfügung niedergeschriebene Wünsche, müssen ausdrücklich in der Vollmacht benannt sein, wenn die bevollmächtigte Person darüber entscheiden können soll.
  • Rechtsbeistand oder notarieller Beistand ist zu empfehlen, besonders wenn die Vollmacht zur Darlehensaufnahme oder zu Veräußerungen und Erwerb berechtigen soll.
  • Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift kann durch Notare oder durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde vorgenommen werden.
  • Die Vollmacht kann auf verschiedene Bereiche und Aufgabengebiete beschränkt werden. Für andere Aufgaben, die in einer Vorsorge- Vollmacht keiner Vertrauensperson zugeordnet wurden, kann das Gericht eine betreuende Person benennen, die sich um die Angelegenheiten kümmert. Das kann auch die bereits bevollmächtigte Person sein- allerdings sollte ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung vermieden werden.
  • Die Vollmachtsurkunde können Sie bei sich zu Hause aufbewahren und den Aufbewahrungsort der Person Ihres Vertrauens mitteilen oder ihr die Urkunde gleich übergeben. Optional können Sie eine Kopie beim Betreuungsgericht hinterlegen.
  • Die Vollmacht gilt ab dem Datum der Ausstellung im „Außenverhältnis“. Im „Innenverhältnis“ ist die Vereinbarung, die Sie mit der bevollmächtigten Person getroffen haben, bindend.
  • Um die Vollmacht zu widerrufen, müssen Sie diese zurückverlangen.
  • Beim Tod des Vollmachtgebers erlischt nach der neuen Rechtsprechung die Vorsorge-Vollmacht unter Umständen. Sie können das jedoch im Vorfeld entsprechend regeln, sodass die Vollmacht über den Tod hinaus weiter gilt.

Nützliche Links

BMJV | Betreuungsrecht | Betreuungsrecht

BMJV | Betreuungsrecht | Formular: Vorsorgevollmacht

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: pflege@arbeitskammer.de

Viele Grüße aus dem Referat Pflege

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
www.inklusion.saarland.de
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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