Veröffentlicht am 27. August 2021

Familienpflegezeit

Wie im letzten Blogbeitrag bereits erklärt, haben Beschäftigte seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit. Derzeit sind in Deutschland rund 4,3 Millionen Menschen pflegebedürftig.

Drei Viertel von ihnen werden zu Hause versorgt, davon 2,1 Millionen in der Regel allein durch ihre Angehörigen. Dieses Angebot unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, indem die Beschäftigten die Möglichkeit haben, sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Genau genommen heißt das, eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Diese Freistellungsmöglichkeit gilt auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Wie die Familienpflegezeit mit der Pflegezeit kombiniert werden kann und was zu beachten ist, haben wir für Sie zusammengefasst:

Rechtsanspruch

Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen notwendig wird. Dann kann bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche eine teilweise Freistellung für die Dauer von bis zu 24 Monaten erfolgen. Hier besteht die Möglichkeit, Pflege und Berufstätigkeit über maximal 2 Jahre zu kombinieren.

Wer kann die Familienpflegezeit beantragen? Was sind die Voraussetzungen?

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist möglich für Beschäftigte, Arbeitnehmer, Auszubildende oder in Heimarbeit Beschäftigte, die in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern arbeiten und einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in außerhäuslicher Betreuung pflegen.

  • Der pflegende Angehörige muss die Familienpflegezeit mindestens acht Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen.
  • Dauer und Umfang der Familienpflegezeit müssen angegeben werden.
  • Die pflegebedürftige Person ist ein naher Angehöriger und es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor. (Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, um die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen beim Arbeitgeber nachzuweisen).
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Der Arbeitgeber des pflegenden Angehörigen hat eine Betriebsgröße von mehr als 25 Beschäftigten (ansonsten besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende werden nicht mitgerechnet).
  • Die wöchentliche Arbeitszeit des pflegenden Angehörigen beträgt mindestens 15 Stunden in der Woche.
  • Minderjährige Pflegebedürftige können auch außerhäuslich gepflegt werden.
  • Es ist auch möglich, dass sich mehrere Angehörige die Pflege teilen – nacheinander oder parallel.

Wie lange kann die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden? Ist eine Verlängerung möglich und welche Ausnahmen gibt es?

  • Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können für maximal 2 Jahre miteinander kombiniert werden. Allerdings müssen die Zeiten nahtlos aneinander anschließen.
  • Wird zunächst eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten beantragt, kann diese bei Bedarf bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
  • Mit dem so genannten „Blockmodell“ der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibel aufteilen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung können an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden.
  • Der Angehörige muss mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über seine Arbeitszeit treffen.
  • Wer nach einer Pflegezeit eine Familienpflegezeit machen möchte, muss die Familienpflegezeit in diesem Fall drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen.
  • Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.

Kurzfristige Freistellung

Alle Arbeitnehmer haben die 10-tägige Auszeit „Kurzfristige Freistellung“ im Akutfall als mögliche Option, um die Pflege zu organisieren. Zudem kann bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die Pflegekasse zahlt 90 Prozent des Nettolohns. So müssen sich Beschäftigte während dieser Zeit nicht um den Lohnausfall sorgen.

Auch hier, die 3-monatige Auszeit möglich!

Es besteht die Möglichkeit eine Auszeit von bis zu drei Monaten zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu nehmen. Ein Pflegerad ist hier nicht erforderlich. Ein zinsloses Darlehen kann auch hier in Anspruch genommen werden. Angehörige haben einen Rechtsanspruch darauf, während der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen.

Besteht während der Familienpflegezeit Kündigungsschutz?

Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen Kündigungsschutz.

Förderungen und Unterstützung

Während der Familienpflegezeit haben pflegende Angehörige keinen Anspruch auf eine Lohnersatz-Leistung. Allerdings besteht auch hier der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Es wird ebenfalls direkt beim BAFzA beantragt.


Weitere nützliche Informationen rund um das Thema können nachfolgend abgerufen werden:

Hier nochmal der Link zum Beantragen eines zinslosen Darlehens:
Formular zur Bewilligung eines zinslosen Darlehens (wege-zur-pflege.de)

Aktuelle coronabedingte Anpassungen: Corona: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

Familienpflegezeit-Rechner: Rechner: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

Informationen rund um das Thema „Familienpflegezeit“: Familienpflegezeit: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

Musterformulare und Anträge: Service: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)

 

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: pflege@arbeitskammer.de
Viele Grüße aus dem Referat Pflege


Quellen:
Die Familienpflegezeit | Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Familienpflegezeit: Wege zur Pflege (wege-zur-pflege.de)
BMFSFJ – Die Familienpflegezeit

Auf dieser Webseite werden Cookies eingesetzt. Nähere Informationen über die Verwendungszwecke, die Art der erhobenen Daten sowie über die Möglichkeiten der Erhebung Ihrer Daten zu widersprechen, erhalten Sie hier: Datenschutzerklärung

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen