Veröffentlicht am 10. September 2021

Die Betreuungs-Verfügung

Eine Betreuungs-Verfügung kommt zum Tragen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. In dieser Form der Verfügung werden Ihre zuvor festgelegten Wünsche verschriftlicht.

Was gilt es zu beachten?

Viele Menschen treffen im Laufe des Lebens Vorkehrungen, die für die eigene Pflegesituation relevant sind. Kommt die Pflegesituation unverhofft durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit und ist man dadurch kurz- oder langfristig selbst handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage seinen Willen zu äußern und Entscheidungen über medizinische Behandlung und rechtliche Angelegenheiten eigenständig zu treffen, ist es gut, wenn man durch verschiedene Vollmachten Bestimmungen und den eigenen Willen festgelegt hat.

Folgende Vorsorge-Dokumente können dazu genutzt werden:


Teil 2: Die Betreuungs-Verfügung

Eine Betreuungs-Verfügung kommt zum Tragen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. In dieser Form der Verfügung werden Ihre zuvor festgelegten Wünsche verschriftlicht.

Im Betreuungsfall können Ihre Wünsche berücksichtigt werden. Sie können festlegen, wer Ihre Betreuung übernehmen soll, bzw. wer aus Ihrer Sicht auf keinen Fall als betreuende Person in Frage kommt. Das Gericht muss sich an diese Verfügung verbindlich halten. Haben Sie bereits in der Vorsorge-Vollmacht eine bevollmächtigte Person benannt, kann diese auch als betreuende Person ausgewählt werden. Sie können durch diese Verfügung eine Betreuung im Bedarfsfall nicht vermeiden, allerdings können Sie festlegen, wer Sie betreuen soll.

Der Unterschied zwischen einer Vorsorge-Vollmacht und einer Betreuungs-Verfügung:

  • Haben Sie für den Bedarfsfall eine Vertrauensperson gefunden, ist eine Vollmacht einer gerichtlich angeordneten Betreuung vorzuziehen.
  • Eine bevollmächtigte Person braucht für ihre Entscheidungen keine gerichtliche Genehmigung und steht nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Gibt es allerdings einen entsprechenden Anlass, kann das Gericht eine Kontrollperson bestellen, die auffällige Angelegenheiten überprüft und die bevollmächtigte Person überwacht. Ist die bevollmächtigte Person „ungetreu“, kann die Vollmacht widerrufen werden und das Gericht bestellt eine Person, für den entsprechenden Aufgabenbereich.
  • Haben Sie keine Vertrauensperson für Ihre Vorsorge-Vollmacht, können Sie eine Betreuungsverfügung festlegen. Dadurch haben Sie Einfluss auf die Festlegung der Person, die Ihre Betreuung im Bedarfsfall übernehmen soll.
  • Über ärztliche Maßnahme entscheiden Sie, solange Sie einwilligungsfähig sind, selbst.
  • Sind Sie nicht mehr in der Lage selbst zu entscheiden, kommen die entsprechend hinterlegten Verfügungen zum Tragen und die von Ihnen benannten Personen entscheiden im Bedarfsfall.
  • Wurde weder Vorsorge-Vollmacht noch Betreuungsverfügung festgelegt, entscheidet der Arzt/ Ärztin nach Ihrem mutmaßlichen Willen über medizinische dringend notwendige Maßnahmen. Ggf. muss eine vorläufige Betreuung für weitere Maßnahmen bestellt werden.
  • Da eine betreuende Person nur mutmaßen kann, wie Sie sich entscheiden würden, ist es ratsam, ihre Wünsche und Vorstellungen in einer „Patientenverfügung“ festzulegen.

 

In unserem nächsten Beitrag erläutern wir, wie Sie eine „Patienten-Verfügung“, die der aktuellen Rechtsprechung gerecht wird, aufsetzen und was es alles zu beachten gilt.

 

Unter diesem Link finden Sie weitere Informationen und einen Vordruck für eine Betreuungsverfügung: BMJV | Start | Formular: Betreuungsverfügung.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: pflege@arbeitskammer.de.

Viele Grüße aus dem Referat Pflege.

 

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
www.inklusion.saarland.de
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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