Die Patienten-Verfügung
Wenn Sie durch einen Unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation kommen, in der Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, ist die Patienten-Verfügung für Sie und Ihre Angehörigen sehr hilfreich.
Was gilt es zu beachten?
Viele Menschen treffen im Laufe des Lebens Vorkehrungen, die für die eigene Pflegesituation relevant sind. Kommt die Pflegesituation unverhofft durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit und ist man dadurch kurz- oder langfristig selbst handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage seinen Willen zu äußern und Entscheidungen über medizinische Behandlung und rechtliche Angelegenheiten eigenständig zu treffen, ist es gut, wenn man durch verschiedene Vollmachten Bestimmungen und den eigenen Willen festgelegt hat.
Folgende Vorsorge-Dokumente können dazu genutzt werden:
- Teil 1: Die Vorsorge-Vollmacht (Artikel hier lesen)
- Teil 2: Die Betreuungs-Verfügung (Artikel hier lesen)
- Teil 3: Die Patienten-Verfügung
Teil 3: Die Patientenverfügung
Ein weiteres Dokument, dass Sie zur Vorsorge nutzen können, ist eine Patientenverfügung. Wenn Sie durch einen Unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation kommen, in der Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, ist diese für Sie und Ihre Angehörigen sehr hilfreich. Kommen Sie in eine Situation, in der Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, dient die detaillierte Verschriftlichung Ihrer Wünsche über medizinische Behandlungsmaßnahmen im Ernstfall als rechtsgültige Richtlinie. Zusätzlich sollte die von Ihnen ausgewählte vorsorgebevollmächtigte Person detailliert über Ihre Behandlungswünsche informiert sein. In einer Patientenverfügung legen Sie am besten, gemeinsam mit ihrem Arzt des Vertrauens fest, welche Untersuchen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe stattfinden oder unterlassen werden sollen.
Wichtig: Besteht akute Lebensgefahr, darf auch ohne persönliche Zustimmung ärztlich gehandelt werden.
Folgendes ist zu beachten:
- Eine Patientenverfügung ist nur gültig und wirksam, wenn sie von einer volljährigen Person schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde, beziehungsweise notariell beglaubigt ist.
- Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Bevollmächtigte Personen und Betreuung sind im Fall der Entscheidungsunfähigkeit der betreffenden Person, an die schriftliche Patientenverfügung gebunden.
- Im Bedarfsfall muss geprüft werden, ob die Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Ist das nicht der Fall, muss die Betreuung oder die bevollmächtigte Person im Sinne des Patienten entscheiden. Nahe Angehörige sollten in den Prozess miteinbezogen werden.
- Gibt es Unstimmigkeiten zwischen Arzt und bevollmächtigter Person hinsichtlich der vorgeschlagenen medizinisch notwendigen Maßnahmen und dem Patientenwillen, wird das Betreuungsgericht eingeschaltet, um folgeschwere Entscheidungen zu genehmigen.
- Der Patientenwille kann nicht kraft Gesetzes für unbeachtlich erklärt werden.
- Die Patientenverfügung sollte detailliert und individuell verfasst werden, allgemeine Formulierungen sollten vermieden werden.
- Verfügen Sie selbst nicht über sehr gute medizinische Kenntnisse, sollten Sie die Patientenverfügung nicht ohne ärztliche Beratung mit eigenen Worten formulieren. Auch der Gang zu einem Notariat ist hierbei sehr hilfreich.
- Formularmuster sollten mit dem Arzt ihres Vertrauens besprochen werden. Es kann zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, wenn Änderungen unklar oder widersprüchlich erscheinen.
- Es ist empfehlenswert eine Patientenverfügung mit einer Vorsorge- Vollmacht oder einer Betreuungs-Verfügung zu kombinieren. Bei Bedarf kann das Betreuungsgericht einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich bestellen, der unter Beachtung der Patienten- Verfügung entscheidet.
Weitere Informationen:
– Patientenverfügung – Grundlagen, Hinweise und Erstellung (Bundesgesundheitsministerium.de)
– Ergänzung der Patientenverfügung im Falle einer Erkrankung an Covid-19 (PDF, malteser.de)
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: pflege@arbeitskammer.de.
Viele Grüße aus dem Referat Pflege.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
www.inklusion.saarland.de
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie